Satzung
Satzung der Landesvereinigung für Gesundheit Bremen e.V. (LVG HB)
vom 23.5.2005
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Landesvereinigung für Gesundheit Bremen e.V.
- Er hat seinen Sitz in Bremen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung“.
- Zweck des Vereins ist die Gesundheitsförderung und Prävention.
- Ziele des Vereins sind insbesondere:· Gesundheitsförderung mit besonderem Schwerpunkt auf sozial Benachteiligte sowie auf dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheit im Lande Bremen durch- lebensweltorientierte Maßnahmen (Setting) unter Einbezug von Arbeitsschutz und Betrieb sowie- lebensphasenspezifische Interventionen.·
- Qualitätssicherung von Gesundheitsförderung und Prävention (Prozess-, Struktur- und Ergebnisqualität) unter Berücksichtigung des Gender Mainstreamings- Entwicklung gemeinsamer Qualitätsstandards- Instrumente der QualitätssicherungDer Erreichung dieser Ziele dienen z.B. folgende Tätigkeiten.·
- Unterstützung des Aufbaus von regionalen Strukturen·
- Förderung einer Diskussion zu Gesundheitszielen·
- ÖffentlichkeitsarbeitKooperation mit Einrichtungen und Initiativen aus den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Kultur, Soziales, Stadtentwicklung, Umwelt, Wirtschaft usw.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Eigenständigkeit der Mitglieder des Vereins wird von der Zusammenarbeit im Verein nicht berührt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
- Verbände, Vereine, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften, die sich für den Zweck des Vereins einsetzen.
- Natürliche und juristische Personen können dem Verein als außerordentliche Mitglieder angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann mit einer Frist von 4 Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen auch mit deren Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Die Entscheidung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.
- Sitzungen der Mitgliederversammlung finden mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladungen müssen in Schriftform erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt. Sie ist unverzüglich mit einer Frist gem. Abs. (2) schriftlich einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse über die Satzung und die Beitragsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben nur eine beratende Stimme.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat/inn/en, die die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Festlegung der Grundsätze, Richtlinien und Schwerpunkte der Arbeit des Vereins,
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der weiteren Vorstandsmitglieder,
- Wahl der Kassenprüfer/der Kassenprüferinnen aus dem Kreis der Mitglieder,
- Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Beitragsordnung,
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
- Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen,
- Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung,
- Ernennung von Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin zugewiesen sind. Insbesondere nimmt er die nachstehend ausgewiesenen Aufgaben wahr: Dem Vorstand obliegen insbesondere:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Fertigung der Vorlagen
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin sowie die Anstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle
- Bildung von Arbeitskreisen, Projektgruppen und Fachausschüssen
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Beschlussfassung über die Aktivitäten zur Erfüllung des Vereinszweckes gem.§ 2 der Satzung und die dafür aufzuwendenden und zu erstattenden Kosten gem. § 3.
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden,
- einer/einem ersten und einem/einer zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
- dem Schriftführer/der Schriftführerin und
- bis zu neun weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen.
Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte aus Bremerhaven kommen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte weiblichen Geschlechts sein.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie führen nach Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte so lange fort, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes, die als VertreterInnen von Körperschaften und Organisationen gewählt sind, scheiden aus, sobald die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft der Körperschaft oder Organisation entfallen. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin oder der Schriftführer/die Schriftführerin während der Amtszeit aus, kann der Vorstand aus seinen Reihen eine/n NachfolgerIn bestimmen oder eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) sind der/die Vorsitzende, sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Er wird nach außen und gerichtlich vertreten durch jeweils zwei der Mitglieder.Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ein und leitet sie.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. In Einzelfällen kann auf die Einhaltung der Frist durch Beschluss des Vorstandes verzichtet werden. Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5, Abs. 4 und 5 entsprechend.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Sollten die Geschäftsführungsaufgaben ein ehrenamtliches Maß übersteigen, ist der Vorstand berechtigt, eine Geschäftsführung einzurichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung
§ 8 Auflösung, Liquidatoren
- Der Verein kann sich auflösen, wenn zu einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der Anwesenden die Auflösung beschließen. Die Auflösung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Liquidatoren.
- Ist in der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern erschienen, ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Hinweis auf den Zweck der Versammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung sind zu beachten.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.